Mannheim/Weinheim/Heidelberg, 11. Juni 2012. (red) Der Umgang mit Informationen ist manchmal eine schwierige Gratwanderung. Was wiegt stÀrker? Das öffentliche Interesse oder das private? Aktuell gibt es in Weinheim einen Fall, der die Frage, was erlaubt ist und was nicht, wieder aufwirft.
Von Hardy Prothmann
Vor Ort dĂŒrfen die Reporter mit der Erlaubnis der Feuerwehr und des Landratamtes Aufnahmen machen.
Wir veröffentlichen einige Videosequenzen und Fotos des ausgebrannten Zimmers. Zuvor jedoch debattieren der Fotograf und ich, ob wir die Bilder wirklich bringen sollen.
Letztlich fĂ€llt die Entscheidung, weil wir von einem hohen öffentlichen Interesse ausgehen. SchlieĂlich leben hier hilfsbedĂŒrftige Menschen, die Angehörige haben und der Schutz dieser besonderen Menschen muss einen hohen Standard haben, weil sie sich selbst kaum helfen können.
Die Polizei sieht das völlig anders. Es handelt sich nach deren Auffassung um einen beschlagnahmten Tatort. Sie sieht ihre Ermittlungen gefĂ€hrdet, obwohl die mutmaĂliche TĂ€terin direkt gestanden hat.
Weiter fĂŒhrt die Polizei ein Argument an, dass auch wir in der Redaktion diskutiert haben: Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz. Dieser Artikel bezieht sich aber ĂŒberwiegend auf den Schutz vor staatlichen Behörden. Liegt aber trotzdem eine Art von Hausfriedensbruch vor?
Gerade bei FeuerwehreinsĂ€tzen fotografieren wir oft in der NĂ€he des Einsatzes und befinden uns in den allermeisten FĂ€llen auf den GrundstĂŒcken von Firmen oder PrivatgelĂ€nden. Allein das ist, streng genommen, schon eine Form von Hausfriedensbruch, auĂer, der Besitzer/Mieter erlaubt den Reportereinsatz. Das ist ganz ĂŒberwiegend unsere Erfahrung, aus der sich aber kein Recht ableiten lĂ€sst. Jeder Einsatz erfordert diese Erlaubnis.
Im Fall des Brandes im Betreuungszentrum kommt die Frage hinzu, ob ein Bewohner dieselbe Stellung und dieselben Rechte hat, wie ein Besitzer/Mieter einer Wohnung? Meist sind sie weder Besitzer, noch Mieter – aber ganz sicher haben sie zumindest ein moralisches Recht auf PrivatsphĂ€re und Schutz.
Dem entgegen steht das Interesse der anderen Bewohner und Patienten, die auch ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit haben, wie in Artikel 2 Grundgesetz festgelegt. Ohne eine belegbare Dokumentation ist die Ăffentlichkeit unter UmstĂ€nden nur schwer zu sensibilisieren und auf möglicherweise vorhandene MissstĂ€nde aufmerksam zu machen.
Rechtfertigen diese sinnvollen, der Allgemeinheit hilfreichen Ziele einer journalistischen Berichterstattung aber eben durch eine solche Berichterstattung möglicherweise entstehende „Rechtsverletzungen“?
Ein heikles Thema, das lokal jederzeit auftreten kann.
Wir wĂŒrden uns ĂŒber eine lebhafte Debatte und nĂŒtzliche juristische Hinweise freuen – denn wir alle profitieren davon. Die Opfer, ĂŒber die berichtet wird. Die interessierte Ăffentlichkeit und die berichtenden Redaktionen.
Folge uns!